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   LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16   

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https://dejure.org/2018,44524
LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16 (https://dejure.org/2018,44524)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.09.2018 - L 8 SO 2/16 (https://dejure.org/2018,44524)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. September 2018 - L 8 SO 2/16 (https://dejure.org/2018,44524)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 2 SGB 9, § 10 Abs 4 S 1 SGB 8
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den Sozialhilfeträger - Jugendhilfeträger als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 SGB 9 - keine Weiterleitung des Teilhabeantrags - Vorrang der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Eine Beiladung des Hilfeempfängers gemäß § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG (echte notwendige Beiladung) ist beim vorliegenden Erstattungsstreit nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 12/16 R -, juris RdNr. 12 m.w.N.).

    § 14 SGB IX ist auch im Verhältnis nachrangiger Leistungspflichten anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., RdNr. 18 m.w.N.).

    In diesem Falle ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14. Dezember 2006, BGBl I 3134 und vom 24. März 2011, BGBl I 453) unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., RdNr. 18 ff.), eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f. SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Diese Eingliederungshilfe ist - ausgehend vom Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris RdNr. 29 m.w.N.) - auf der Grundlage des auch als Rehabilitationsantrag auszulegenden Antrags vom 4. August 2005 vom Jugendamt der Klägerin mitgeleistet worden.

    Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, also den §§ 53 ff. SGB XII. Danach ist allerdings nicht entscheidend, dass mit dem KJH G. keine Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII geschlossen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris RdNr. 32).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, juris RdNr. 10).

    In diesem Falle ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14. Dezember 2006, BGBl I 3134 und vom 24. März 2011, BGBl I 453) unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., RdNr. 18 ff.), eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f. SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Hier konkurriere der § 34 SGB VIII (Heimerziehung) nicht mit dem § 54 SGB XII. Zudem entspreche die Erstattungsanmeldung nicht den Vorgaben des BSG, die im Urteil vom 30. Juni 2009 (B 1 KR 21/08 R, juris) aufgestellt worden seien.

    Zur Bestimmtheit und hinreichenden Konkretisierung der Erstattungsanmeldung habe das BSG hingegen ausgeführt, dass der Erstattungsberechtigte zumindest den Rechtssicherungswillen, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände und den Zeitraum verdeutlichen müsse, für den die Sozialleistungen erbracht worden seien (Hinweis auf Urteil des BSG vom 30. Juni 2009, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sei es ausreichend, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung erfüllt gewesen seien; ob sie auch erbringungsrechtlich hätten erfolgen müssen, sei nicht entscheidend, weil nur regelmäßig so die beabsichtigte Herstellung des materiell-rechtlichen Nachranges gewährleistet sei (Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2013 - L 20 SO 170/11 -, juris).
  • BVerwG, 04.03.1993 - 5 C 6.91

    Anwendungszeitpunkt des SGB X - Fristbeginn

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    § 111 SGB X regelt nicht näher, in welcher Form der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muss; darum genügt auch eine konkludente Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6/91 -, juris RdNr. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 59.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Die Mitteilung muss die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und den Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret angeben (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) B.-B., Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 59.11 -, juris RdNr. 35).
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
    Dementsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 24. März 2009 (B 8 SO 29/07 R) entschieden, dass im Verhältnis zwischen § 19 SGB VIII und einer denkbaren Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX eine Konkurrenz von Jugendhilfe und Sozialhilfe d.S.d. § 10 Abs. 2 SGB VIII nicht vorliege, so dass allein der Jugendhilfeträger zuständig sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - L 12 SO 204/19

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen

    Auch eine Beiladung der Stiftung S Wohnen GmbH als Trägerin der Unterkunft des Hilfeempfängers kommt nicht in Betracht, weil diese im Erstattungsstreit (nach bereits erfolgter Bezahlung) nicht betroffen ist (BSG Urteil vom 26.10.2017, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 06.09.2018, L 8 SO 2/16, Rn. 42, juris).

    Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden, § 27 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VIII. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 06.09.2018, L 8 SO 2/16, Rn. 53, juris).

    Danach ist allerdings nicht entscheidend, ob mit der S Verträge nach den §§ 75 ff. SGB XII (in der bis zum, 31.12.2019 geltenden Fassung, a.F.) geschlossen wurden (vgl. BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 32, juris; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 06.09.2018, L 8 SO 2/16, Rn. 64, juris).

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